02.08.2026
5 Min. Lesezeit

12. September 2025 gilt als Startdatum der Kernpflichten des EU Data Act: Cloud- und Edge-Anbieter müssen Switching und Interoperabilität vertraglich und operativ absichern. Für CIOs und CDOs in DACH verschiebt sich die Exit-Frage von der Verhandlungsmarge in den Compliance-Kern des Provider-Portfolios.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geltung: Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2023/2854 greifen seit dem 12. September 2025; Switching Charges entfallen vollständig ab dem 12. Januar 2027.
  • Fristen: Verträge müssen ein Switching-Recht mit maximal zwei Monaten Ankündigung und einer Übergangsphase von höchstens 30 Kalendertagen vorsehen; Datenabruf danach mindestens 30 Tage.
  • Reichweite: Erfasst sind data processing services breit über IaaS, PaaS und SaaS sowie Anbieter außerhalb der EU mit EU-Kunden, nicht nur Hyperscaler.

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Kapitel VI macht Switching zum Mindeststandard

Die Verordnung (EU) 2023/2854, im Amtsblatt am 22. Dezember 2023 veröffentlicht, richtet sich mit Kapitel VI an Anbieter von Cloud- und Edge-Diensten. Laut Angaben der Europäischen Kommission auf digital-strategy.ec.europa.eu (Stand 15. Dezember 2025) verpflichtet dieses Kapitel zu Mindeststandards für Interoperabilität und Switching zwischen data processing services. Der Rechtsakt gilt damit als harter Rahmen für Exit, Portabilität und Anbieterwechsel, nicht als optionale bewährte Praxis.

Was ist Switching nach dem Data Act? Switching bezeichnet den Wechsel von einem Datenverarbeitungsdienst zu einem anderen oder zurück ins eigene Rechenzentrum. Der Data Act verpflichtet Anbieter, diesen Wechsel vertraglich zu ermöglichen und technisch zu unterstützen. Die Gebühren dafür werden schrittweise abgeschafft.

Für die Steuerung eines Provider-Portfolios ist der Dienstbegriff entscheidend. Nach Analyse von Alston & Bird LLP (16. September 2025) ist der Anwendungsbereich von data processing services bewusst breit angelegt und erfasst Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS) und Software as a Service (SaaS). Laut den Erwägungsgründen können auch Storage- und Database-as-a-Service unter die Legaldefinition fallen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regeln zielen damit auf ein weites Spektrum von Datenverarbeitungsdiensten und nicht allein auf große Hyperscaler.

Die Switching-Regeln wirken extraterritorial. Anbieter mit Sitz außerhalb der EU sind nach Alston & Bird erfasst, sobald sie Kunden in der EU bedienen. Für DACH-Organisationen heißt das: auch globale Verträge und US- oder asiatische Lieferanten gehören in die Compliance-Prüfung, sobald der Leistungsbezug EU-seitig läuft.

Verträge müssen Exit, Fristen und Datenabruf regeln

Kapitel VI greift tief in die Vertragsgestaltung. Nach Wiedergabe der Verordnung auf eu-data-act.com (Art. 25 Abs. 2) muss der Vertrag ein Switching-Recht vorsehen: die Kündigungs- bzw. Ankündigungsfrist beträgt maximal zwei Monate, danach folgt ein Übergangszeitraum von maximal 30 Kalendertagen. In dieser Phase schuldet der Anbieter die technische und organisatorische Unterstützung des Wechsels.

Ist die 30-Tage-Übergangsfrist technisch nicht machbar, greift eine eng begrenzte Ausnahme. Der Anbieter muss nach Art. 25 Abs. 4 binnen 14 Arbeitstagen begründen und darf höchstens sieben Monate als alternative Übergangsfrist ansetzen. Service Continuity bleibt in diesem Zeitraum geschuldet. Für CIOs ist das relevant, weil komplexe Migrationen oft länger dauern, die Ausnahme aber begründungspflichtig und zeitlich gedeckelt ist.

Der Vertrag muss weitere Exit-Bausteine abdecken: Exit-Unterstützung, abschließende Listen portierbarer Daten und digital assets, mindestens 30 Kalendertage Datenabruf nach der Übergangsphase sowie die vollständige Löschung nach Ablauf des Abrufs (Art. 25 Abs. 2 lit. b, e, g, h). Ohne diese Klauseln fehlt die gesetzlich geforderte Exit-Architektur, unabhängig davon, wie gut die technische Roadmap im Haus steht.

Functional Equivalence, exportable data und Multi-Cloud

Functional equivalence ist im Data Act als IaaS-Pflicht des Quellanbieters ausgestaltet: bei gemeinsamer Feature-Basis sollen vergleichbare Ergebnisse bei gleicher Eingabe erreichbar sein (Art. 30 Abs. 1, 2, 5 laut eu-data-act.com). Für PaaS und SaaS gelten andere Portabilitäts- und Interoperabilitätspflichten; die genaue Messbarkeit von functional equivalence ist in der Praxis noch wenig durch Rechtsprechung geschärft und sollte im Portfolio als IaaS-Schwerpunkt behandelt werden.

Exportierbare Daten umfassen nach McCann FitzGerald LLP (17. September 2025) Input- und Output-Daten einschließlich Metadaten aus der Nutzung durch den Kunden. Ausgenommen bleiben unter anderem IP-geschützte Assets und Geschäftsgeheimnisse des Anbieters sowie sicherheitskritische Integritätsdaten des Dienstes. Die Portabilitätsgrenze verläuft also entlang exportable data und digital assets des Kunden, nicht entlang einer vollständigen Spiegelung der Anbieterplattform.

Switching meint mehr als den vollständigen Anbieterwechsel. Laut Alston & Bird erfasst das Regime auch Multi-Cloud, Parallelbetrieb und On-Premises-Migration. Für Digitalverantwortliche verschiebt das den Fokus: Exit-Fähigkeit wird zur Portfolio-Option neben Dual-Vendor-Setups und schrittweiser Entkopplung, nicht nur zum Notfallplan beim Komplettausstieg.

Switching Charges enden 2027, Lock-in über Laufzeit bleibt

Wirtschaftlich trennt der Data Act klar zwischen Switching Charges und anderen Kosten. Switching-Gebühren, einschließlich Data Egress für den Wechsel, entfallen nach Art. 29 ab dem 12. Januar 2027 vollständig. Bis dahin sind nur kostendeckende Switching-Gebühren zulässig. Wer vor 2027 wechselt, kann also noch mit kostenbasierten Exit-Positionen rechnen; ab dem Stichtag entfällt dieser Hebel für den Anbieter.

Early-Termination-Penalties und reguläre Service Fees bleiben zulässig. Sie sind von Switching Charges zu unterscheiden. Der wirtschaftliche Lock-in über Vertragslaufzeiten und Vorabinvestitionen ist damit nicht abgeschafft. Vorstände sollten Budget- und Sourcing-Entscheidungen deshalb parallel lesen: günstigere Exit-Gebühren ersetzen keine Bewertung von Mindestlaufzeiten, Vorauszahlungen und Abschreibungsrisiken.

Die Europäische Kommission hat nicht-bindende Mustervertragsbedingungen bzw. Standard Contractual Clauses für Cloud-Verträge vorgelegt, unter anderem zu Switching und Exit. Maples Group berichtet (17. April 2026) über den Entwurf vom 19. November 2025. Die Klauseln dienen als Referenz und Verhandlungsanker; ein automatisches Recht entsteht daraus nicht. Sie können die Vertragsarbeit beschleunigen, ersetzen aber weder die Prüfung des konkreten Dienstmodells noch die Abbildung der gesetzlichen Fristen im eigenen Rahmenvertrag.

Aufsicht, Sanktionen und die Realwelt-Spannung

Für Verstöße gegen die Switching-Regeln legt der jeweilige Mitgliedstaat Sanktionen fest. Die Verordnung verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen, fixiert aber laut Alston & Bird keine einheitlichen EU-weiten Bußgeldhöhen für Kapitel VI. In der deutschen Umsetzungsdiskussion nennt ein Entwurfsstand die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde; diskutiert werden Bußgelder bis 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder 5 Millionen Euro (Latham & Watkins LLP, 19. August 2025, Entwurfsstand zum Publikationszeitpunkt).

Praktische Grenzen bleiben. Latham & Watkins verweist darauf, dass strenge Fristen und Portabilitätspflichten in Spannung zu realen Multi-System-Landschaften stehen. Die pro-kompetitiven Effekte sind deshalb nicht gesichert: Rechte auf dem Papier können an Integrationsschulden, Datenmodellen und Abhängigkeiten zwischen Diensten scheitern. Für die Vorstandsebene folgt daraus ein Steuerungsauftrag: Contract-Compliance, technische Exit-Readiness und Sourcing-Strategie müssen gemeinsam geführt werden.

Offen bleibt in den geprüften Quellen unter anderem die Geltung von Kapitel VI für Altverträge vor dem 12. September 2025; Greenberg Traurig markierte das im September 2025 als umstritten. Ebenso fallbezogen ist die Einordnung einzelner SaaS- oder AI-as-a-Service-Produkte an der Legaldefinition. Beides gehört in die Rechts- und Einkaufsprüfung, eignet sich aber nicht als pauschale Portfolio-Annahme.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gelten die Switching-Pflichten des Data Act?

Die Kernpflichten der Verordnung (EU) 2023/2854 gelten seit dem 12. September 2025. Die Verordnung wurde am 22. Dezember 2023 im Amtsblatt veröffentlicht. Switching Charges entfallen vollständig ab dem 12. Januar 2027; bis dahin sind nur kostendeckende Switching-Gebühren zulässig.

Welche Fristen muss der Cloud-Vertrag für den Wechsel vorsehen?

Maximal zwei Monate Kündigungs- bzw. Ankündigungsfrist und danach eine Übergangsphase von höchstens 30 Kalendertagen. Ist diese Frist technisch nicht machbar, muss der Anbieter binnen 14 Arbeitstagen begründen und darf höchstens sieben Monate alternative Übergangsfrist ansetzen; Service Continuity bleibt geschuldet. Nach der Übergangsphase gilt mindestens 30 Kalendertage Datenabruf.

Gelten die Regeln nur für Hyperscaler in der EU?

Nein. Der Begriff data processing services erfasst breit IaaS, PaaS und SaaS sowie unter den Voraussetzungen der Legaldefinition auch Storage- und Database-as-a-Service. Anbieter außerhalb der EU sind erfasst, wenn sie Kunden in der EU bedienen.

Sind Early-Termination-Penalties durch den Data Act verboten?

Nein. Early-Termination-Penalties und reguläre Service Fees bleiben zulässig und sind von Switching Charges zu unterscheiden. Der wirtschaftliche Lock-in über Laufzeiten und Vorabinvestitionen ist damit nicht abgeschafft.

Wer sanktioniert Verstöße und wie hoch können Bußgelder sein?

Sanktionen legt der Mitgliedstaat fest; die Verordnung verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen, ohne EU-weit einheitliche Bußgeldhöhen für Kapitel VI zu fixieren. In der deutschen Entwurfsdiskussion wird die Bundesnetzagentur genannt; diskutiert werden Bußgelder bis 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder 5 Millionen Euro.

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